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Beurlaubung bzw. Befreigung vom Unterricht

Das sagt das Schulgesetz

Schulgesetz §43: Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.

Wie sieht es in der Praxis aus?

Sollten Sie Ihr Kind vom Unterricht für einen Tag befreien wollen, z.B. für eine Beerdigung, die Konfirmation oder die Teilnahme am Girls´Day, so können Sie im Vorfeld Ihrem Kind einen Antrag für den Klassenlehrer / die Klassenlehrerin bzw. den Jahrgangsstufenleiter bzw. die Jahrgangsstufenleiterin mitgeben.

Sollte es sich um einen längeren Zeitraum, wie z.B. bei einer Kur, bzw. um ein sich wiederholendes punktuelles Fernbleiben, wie z.B. bei der gesundheitsbedingten Befreiung vom Sportunterricht, handeln,  dann können Sie sich mit dem Antrag auch direkt an die Schulleitung bzw. die erweiterte Schulleitung (Unter-, Mittel- oder Oberstufenkoordinatoren) wenden. Sinnvoll ist auch dann die Mitteilung an den Klassenlehrer / die Klassenlehrerin bzw. Jahrgangsstufenleiter bzw. die Jahrgangsstufenleiterin. Verwenden Sie dafür bitte das offizielle Antragsformular.

Das Antragsformular

Das offizielle Antragsformular (Word-Dokument) kann direkt am Computer ausgefüllt werden. Darüber hinaus enthält es noch weitere Hinweise z.B. zur gesetzlichen Grundlage. Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie in unserem Service-Bereich.

Weitere Informationen

Auf den Seiten des Schulministeriums gibt es weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema.